Besichtigung

Als Dienstleister möchten wir den Bedürfnissen unserer Kunden gerecht werden. Daher bieten wir auf Wunsch auch Baustellenbesichtigungen an, um folgende Punkte in Absprache mit dem Kunden abzuklären:

  • Festlegung des geeigneten Geräts auf Basis der Lastangaben des Kunden und der Vor-Ort-Situation
  • Festlegung des Kranstandplatzes
  • ggf. Straßensperrung (Beantragung/Einholung der verkehrsrechtl. Anordnung und Umsetzung)
  • ggf. Oberleitungen verlegen lassen (Fremdvergabe)
  • Festlegung, ob ein Einweiser oder Anschläger benötigt werden
  • u. v. m.

Einsatzplanung

Bei der Visualisierung und Umsetzung Ihrer gestellten Anforderungen, nutzen wir ein 3D-Zeichenprogramm.

Zur Ermittlung des optimalen Kranes können wir hier auf alle bei uns eingesetzten Geräte und Typen zurückgreifen und so auch die wirtschaftlichste Lösung ermitteln.

Über das Unterlegen von Grundrissplänen und unter Zufhilfenahme von 3D-Zeichnungselementen können Standplätze, Gebäudekonturen und Störkanten exakt dargestellt werden.

Das Programm hilft damit schon vor Auftragsdurchführung, den Einsatz auf Machbarkeit zu prüfen und somit Fehler zu minimieren.

Straßensperrungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 45 StVO

Liebe Geschäftspartner, Straßensperrungen sind eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, auf deren Notwendigkeit wir Sie hinweisen müssen

Nachfolgender Abschnitt ist die gesetzliche Grundlage für die zu beantragenden Sperrungen:

§45 StVO / Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

  1. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
  • Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören sowie ggf. noch weitere Behörden und Institutionen.
  • Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen davon zu verständigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten; sie darf die Maßnahmen nur nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei aufheben oder ändern.

Auch wenn uns diese Vorschriften bei der spontanen Zusage und Ausführung Ihrer Aufträge behindern: Als seriöses Unternehmen umgehen wir diese Vorschrift nicht!

Es wäre auch für Sie als unseren Geschäftspartner ein schlechter Dienst, wenn wir uns nicht daran hielten. Zu der entsprechenden Ahndung der Ordnungswidrigkeit, die auch mit Punkten in Flensburg für uns verbunden wäre, würden uns die Behörden über kurz oder lang keine Genehmigungen mehr erteilen und wir könnten nicht für Sie tätig werden.

Es gibt dabei folgende Möglichkeiten:

  1. Wir - als Ihr Partner für Autokranarbeiten – stellen den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung und veranlassen die notwendigen Sperrungen.
  2. Sie - als unser Auftraggeber - übernehmen die Verpflichtung der Beantragung selber. Nachdem Sie uns eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung haben zukommen lassen, veranlassen wir die notwendige Sperrung.
  3. Sie - als unser Auftraggeber - übernehmen die Verpflichtung der Beantragung und auch die Sperrung selber. Sie lassen uns eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung zukommen und führen die darin angeordneten Maßnahmen eigenständig und vollumfänglich aus.

Egal, welche Variante Sie wählen: Wenn die Vorschriften rechtzeitig erfüllt sind, steht unserer Arbeit nichts mehr im Weg.

Wir können professionell und zuverlässig Ihren Auftrag ausführen!

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Ihr RIEGER & MOSER-Team